Die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen sind seit 1. September 2009 gesetzlich geregelt.
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Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. § 1901 a Abs. 1 BGB |
Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, um seinen Willen kund zu tun, welche Art der medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt, sollte der Moment der Einwilligungsunfähigkeit eingetroffen sein.
Diese Verfügung kann lebensentscheidende Auswirkungen haben und sollte deshalb gut und lange durchdacht sein. Um die eigene Sensibilität zu erhöhen und sich der Tragweite wirklich bewusst zu werden, sollte diese Verfügung handschriftlich erteilt und ausformuliert werden.
Vom einfachen Ausfüllen gängiger Vordrucke wird abgeraten. Diese Vordrucke dienen jedoch als gute Mustervorlage.
Empfehlenswert ist zudem ein vorheriges Beratungsgespräch mit einem Arzt, da es sich hierbei um die Regelung medizinisch relevanter Anliegen handelt.
Entscheidend für die Akzeptanz bei Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigen ist, dass der Verfasser während der Erstellung der Verfügung noch einwilligungsfähig war und dass der klare und eindeutige Behandlungswillen erkennbar ist.
Damit einhergehend ist wichtig, diese in schriftlicher Form zu erlassen, da das die Beweiskraft des Willens stärkt.
Bei der Erstellung von Patientenverfügungen berät und unterstützt das Diakonische Werk.
Gemeinde- u. Diakoniezentrum St. Georg
Georgenstraße 13 - 15, 06842 Dessau
Tel.: 0340 / 2 60 55 - 0
Fax.: 0340 / 2 60 55 – 20
Eine Kopplung dieser Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist ratsam.