
Aus dem in
Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geregelten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, einen Mindeststandard für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen. Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard. Das Leitprinzip menschenwürdigen Daseins wird in
§ 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) programmatisch definiert:
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Das Sozialhilferecht kennt folgende Leistungsarten:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie kann nur gewährt werden, wenn keine Ansprüche auf andere Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld) bestehen.
Für alle Leistungen der Sozialhilfe ist das Amt für Soziales und Integration der Stadt Dessau-Roßlau zuständiges Leistungsamt und Ansprechpartner.
| Dessau |
Stadt Dessau-Roßlau Amt für Soziales und Integration Zerbster Straße 4 06844 Dessau-Roßlau |
Rathausanbau, 1. Obergeschoß: (Fahrstühle vorhanden)
Rathausanbau, 2. Obergeschoß: (Fahrstühle vorhanden)
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| Roßlau |
Stadt Dessau-Roßlau Amt für Soziales und Integration - Außenstelle Roßlau Am Markt 5 06862 Dessau-Roßlau |
Erdgeschoß: Beratungs- und Antragsservice für alle oben aufgeführten Leistungen |
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Fon: Fax: E-Mail: |
0340 / 204 20 50 0340 / 204 21 50 |
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| Öffnungszeiten: |
Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung |
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Sozialhilfe und Grundsicherung (Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)